AGB

  • Mieter u. Lenker geben ihr ausdrückliches Einverständnis, daß ihre Daten, die aufgrund des Mietvertrages bekannt sind, aus Gründen des Gläubigerschutzes oder zur Abwicklung von Refinanzierungsgeschäften weitergegeben und maschinell verarbeitet werden.
  • Mieter u. Lenker besitzen die für die Bezahlung der Miete erforderlichen Barmittel und mieten das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug mit den erforderlichen Wagenpapieren, Verbandskasten, Werkzeug, Reserverad u. Zubehör zum Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Behandlung und Führung des Fahrzeuges zu informieren, spätestens alle 500 km Öl- u. Wasserkontrolle durchzuführen, falls notwendig, Wasser oder Öl nachzufüllen, den Motor nicht zu überdrehen u. die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten. Weiters ist der Mieter verpflichtet etwaige Kosten durch die unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges und entstandene Schäden in voller Höhe zu tragen. Der Mieter erklärt sich über den Gebrauch des Mietfahrzeuges ausreichend informiert zu sein und über die notwendigen Fahrkenntnisse zu verfügen. Die Verantwortung für jeden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot trägt der Mieter. Weiters erklärt sich der Mieter bereit, infolge jeden Verstoßes eine Pönale von € 15,-- an Barnea Austria zu bezahlen, um den geleisteten Arbeitsaufwand (Korrespondenz mit Behörden etc.) zu decken.
  • Der Vermieter ist berechtigt das Fahrzeug jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, zurückzunehmen
  • Es ist dem Mieter u. Lenker untersagt das Fahrzeug ohne Einverständnis des Vermieters einer dritten Person zum Lenken zu überlassen, sich an motorsportlichen Veranstaltungen zu beteiligen, das Fahrzeug für die gewerbliche Personenbeförderung zu verwenden, das Fahrzeug im alkoholisierten Zustand in Betrieb zu nehmen und haften zur ungeteilten Hand bei einem Unfall für die Kosten des Rücktransportes des Fahrzeuges bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstätte in Österreich, sofern die Kosten vom Unfallgegner nicht getragen werden.
  • Wird das Fahrzeug von Unbekannten beschädigt, sind Mieter und Lenker verpflichtet, unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine Anzeigebestätigung dem Vermieter zukommen zu lassen.
  • Mieter und Lenker sind verpflichtet, jeden Unfall sofort schriftlich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden dem Vermieter zu melden. Kommen Mieter u. Lenker diesen übernommenen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, haben sie ungeachtet eines allfälligen, vereinbarten Selbstbehaltes Ersatz für alle Schäden am Mietfahrzeug zu leisten.
  • Alle Mieter und Lenker des Mietfahrzeuges haften für alle durch die Anmietung auflaufenden Kosten sowie für den Ersatz eines am Mietfahrzeuges entstandenen Schadens zur ungeteilten Hand.
  • Mieter und Lenker sind nicht berechtigt, etwaige Ansprüche gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen.
  • Im Falle eines Verkehrsunfalls wird insbesondere auf das in § 4 StVO 1960 gebotene Verhalten hingewiesen, insbesondere ist bei jedem Unfall Name und Anschrift aller beteiligten Personen und Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge festzuhalten und überhaupt alles zu tun, um zur Klärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens beizutragen, keine Schuld anzuerkennen und Folgeschäden nach Tunlichkeit zu verhindern. Das Risiko mangelnder oder unvollständiger Deckung der Haftpflichtversicherung auf Grund allfälliger Obliegenheitsverletzungen von Mieter oder Lenker gehen zu Lasten von Mieter und Lenker zur ungeteilten Hand.
  • Bei einer Panne ist der Vermieter zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so ist die Behebung des Schadens durch den ARBÖ oder eine Vertragswerkstätte (Garantie) der jeweiligen Automarke möglich, sofern die Kosten € 100,-- nicht übersteigen. Der Vermieter haftet nicht für Folgekosten von Pannen oder Unfällen. Im Falle von Reifen- und Felgenschaden haftet der Mieter in voller Höhe.
  • Mieter und Lenker verpflichten sich, das Fahrzeug spätestens zu dem im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkt zum Firmensitz zurückzustellen. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters gestattet. Der Mietvertrag endet mit dem im Mietvertrag angegebenen oder schriftlich verlängerten Zeitpunkt. Wird das Fahrzeug einschließlich Kfz-Papiere und Zubehör nicht fristgerecht zurückgestellt, hat der Mieter für jeden weiteren Tag bis zur Rücknahme des Fahrzeuges samt Papieren und Zubehör durch den Vermieter ein Pönalentgeld in Höhe des entsprechenden Tages- und Kilometergeldes zu bezahlen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückstellung hat der Mieter sämtliche durch die Rückstellung des Fahrzeuges entstandenen Kosten zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt ohne besonderen Nachweiß eine Kilometer-Gebühr von € 1,75 gerechnet vom Standort des Mietfahrzeuges bis zum Firmensitz in 1060 Wien, Esterházygasse 6, mindestens jedoch eine Pönale von € 100,-- zu verrechnen.
  • Hat der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückgestellt, nimmt er zur Kenntnis, daß er die ihm mit diesem Vertrag eingeräumt Befugnis über das Fahrzeug zu verfügen wissentlich mißbraucht, weshalb der Vermieter auch aus versicherungsrechtlichen Gründen gezwungen ist, Strafanzeige zu erstatten.
  • Nach Ablauf der Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand eigenmächtig in seinen Gewahrsam zu bringen. Allfällige Ergänzungen dieser Übernahme und Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form. Die Haftungsbefreiung betrifft nur Kollisionsschäden, die vom Mieter oder durch den im Mietvertrag eingetragenen Lenker verursacht wurden.
  • Mieter und Lenker erklären sich bereit, auf jeglichen Schadenersatzanspruch aus der Nutzung des vermieteten Fahrzeuges, der durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, zu verzichten.
  • Im Falle jeglicher vertragswidriger Verwendung (Veruntreuung, Diebstahl, unbefugter Gebrauch, ...) haften Mieter oder Lenker zur ungeteilten Hand in voller Höhe und im von der Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ausmaß, jedenfalls aber bis zur Höhe des Selbstbehaltes.
  • Weder für Fahrer noch für Insassen besteht eine Unfallversicherung. Im Falle von Verletzung, Tötung oder sonstiger Schäden genannter Personen bestehen gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche des Lenkers bzw. der übrigen Insassen.
  • Fahrten nach Rumänien, Polen, GUS und ehem. UdSSR, Bulgarien, ehem. Jugoslawien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Türkei, Albanien, Afrika, Asien und andere Kontinente außer Europa sind untersagt. Bei Durchführung solcher Fahrten haftet Mieter und Lenker jedenfalls voll und verschuldneunabhängig für alle Schäden.
  • Erfüllungsort ist 1060 Wien. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit das Bezirksgericht Innere Stadt vereinbart.
  • Sollte ein vom Mieter od. Lenker bestelltes Fahrzeug infolge technischer Gebrechen od. anderer Ursachen nicht verfügbar sein, so bemüht sich der Vermieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
  • Der Mieter ermächtigt hiermit die Firma Oldtimertreff Wien die auf der Vorderseite des Mietvertrages unter Bemerkungen angeführte Kreditkarte für die Abgeltung (Abbuchung von der Kreditkarte) der Ansprüche lt. Mietbedingungen heranzuziehen.
  • Bei Stornierung eines Auftrages sind Stornogebühren in folgender Höhe zu bezahlen: Bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin 50% Bis 10 Tage vor dem vereinbarten Termin 70%. Ab dem 3. Tag vor dem Termin 80% !

Wien am 25.09.02